Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Kindla GbR Mannheim

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ronny Kindla Containerdienst e.K.

  • 1 Vertragsabschluss
  1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller bzw. Kunden des Containers, nachfolgend Auftraggeber genannt und der Firma „Ronny Kindla Containerdienst e.K,“ zu den hier näher bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedienungen abgeschlossen.
  2. Der Vertag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedienungen zustande. Abweichende Vertragsabreden bzw. abweichende Geschäftsbedienungen gelten nur wen sie im einzelfall und müssen schriftlich mit der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. vereinbart werden. Die Beweislast für den Inhalt der abweichenden Regelung sowie die richtig, vollständige Übermittlung sowie deren Vereinbarung trägt, wer sich darauf beruft.
  3. Die Durchführung des Auftrages nach dem „KWG“ Kreislaufwirtschaftsgesetz oder den „AG“ Abfallgesetzen eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K auf dessen Verlangen diese Dokumente vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet zur Einholung dieser Dokumente entsprechende notwendige Erklärungen unverzüglich schriftlich abzugeben.
  • 2Vertragsgegenstand
  1. Der Entsorgungsvertag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen. Ronny Kindla Containerdienst e.K. stellt die Miete für den Container dem Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des Containers zu einer vereinbarten oder von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen im Sinne des Abfallgesetzes) in Rechnung.
  2. Container im Sinne dieser Bedienungen ist daher ein Behälter, der von dauernder Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können dementsprechend auch geeignet ist , dem vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen, auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis LWKs befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- oder abgeladen werden kann.
  3. Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
  4. Soweit der Auftraggeber die Abladestelle bestimmt und sich diese zur Aufnahme des zu befördernden Gutes als ungeeignet erweist, so ist die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine geeignete Abholstelle anzufahren.
  • 3 Termine und Fristen
  1. Abfuhr und Abstelltermine müssen mit der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. schriftlich oder telefonisch vereinbart sein. Eine Haftung für die termingerechte Gestellung bzw. Abholung ist nur möglich, soweit die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. die Termine Schriftlich verbindlich bestätigt hat.
  2. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen verpflichtet sich die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. die vereinbarten Abfuhrintervalle im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der vereinbarten Intervalle durchzuführen. Soweit die Aufstellung oder Abholung der Container aus Gründen nicht erfolgen kann, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dieser die zu der vereinbarten Vergütung, die hierfür erforderliche und von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. nachzuweisenden Kosten zu erstatten.
  • 4 Pflichten des Auftraggeber, Zufahrten und Aufstellplatz
  1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Aufstellplatz und die hierzu notwendigen Zufahrts- und Abfahrtswege müssen für die Auftragsdurchführung mit den erforderlichen LKW´s befahrbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen, ob der Untergrund zum Befahren mit schweren LKW geeignet ist.
  2. Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung und eigene Kosten sämtlichen notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z.b. Sondernutzungserlaubnisse) zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen, soweit mit der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  3. Soweit der Aufstellungsort über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der Auftraggeber die erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden oder anfallenden Kosten frei.
  4. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§414 Abs.2, 425 Abs.2 HGB sowie §254 BGB bleiben hiervon unberührt.
  5. Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge einer Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden schuldhaft verursacht hat. §254BGB bleibt hiervon unberührt.
  • 5 Verkehrssicherungspflicht für den Container
  1. Der Auftraggeber garantiert die nach der STVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzung vorgeschriebenen Absicherungen des Containers (z.b. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlichen Beleuchtung etc.) soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssichern Zustand des Containers. Soweit der Auftraggeber diese Verpflichtung schuldhaft verletzt oder verpasst, so haftet er gegenüber der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. für den jeweils daraus entstehenden Schaden Der Auftraggeber hat die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  • 6 Beladung und Inhalt der Container
  1. Die von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. gestellten Container dürfen nur bis zur Höhe des Containerrandes beladen werden. Container von 10 bis 40 m³ dürfen mit maximal 10 Tonnen eingefüllt werden.
  2. Die Container dürfen durch den Auftraggeber mit den bei der Auftragserteilung bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle insbesondere gefährliche und/oder überwachungsbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrags mitzuteilen, sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere ( Entsorgungs / Verwertungsnachweis, Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen. Außerdem sind der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Deklaration der Abfälle notwendig sind. Die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. ist berechtigt, nach Abholung des Containers die darin befüllten Abfallstoffe zu untersuchen und bei Verstößen gegen die Deklarationsverpflichtung des Auftraggebers den eventuell entstehenden Schaden beim Auftraggeber anzufordern. Der Auftraggeber hat weiterhin die Kosten für erforderlich werdende Entsorgungsgenehmigungen etc. und anfallende Untersuchungen zu tragen. Diese werden von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. gesondert berechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, geringere Kosten bzw. einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im Übrigen hat der Auftraggeber bei einer Befüllung mit anderen, als den vertragsgegenständlichen Stoffen jedwede entstehenden Aufwendungen der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. zu ersetzen.
  4. Die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. verpflichtet sich für den Fall, dass die im Container befindlichen Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen nicht angenommen werden, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  5. Ronny Kindla Containerdienst e.K. wird die Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftragsgeber in eine andere , als die vorgesehene Verwertungs- Entsorgungsanlagen verbringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hieraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.  Kann das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Tag nicht herbeigeführt werden, so ist die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. berechtigt, den Abtransport dieser Stoffe zu verweigern, bzw. Stoffe von dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder sie zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. kann vom Auftraggeber wegen Maßnahme Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  1. Für sonstige Schäden, die durch die Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach §414 HG. Ist der Auftraggeber Endverbraucher, so hat er die Schäden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
  • 7 Abholung
  1. Die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. zusätzliche Kosten, so sind diese vom Auftraggeber vollumfänglich auf Nachweis zu erstatten.
  2. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich nach der Gesamtmiete des Containers und den sonstigen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen.
  • 8 Haftung und Versicherung
  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  2. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung des Containers, sofern ihn ein Verschulden trifft. Er haftet auch für seine Beauftragten oder Erfüllungshilfen gemäß §276 BGB.
  3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedienungen Haftungsbefreiungen und –Haftungsbegrenzungen ausgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. hierauf berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger Personen, denen sich Ronny Kindla Containerdienst e.K. bei Ausführung des Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in §434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  4. Die Haftungsbefreiungen und –Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. oder andere Mitarbeiter und Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
  5. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch gelten gemacht wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
  • 9 Fälligkeit der Rechnung
  1. Die Rechnung der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. sind nach Erfüllung des Auftrages spätestens 8 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz früher eingetretten ist. Im Lastschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalten einer Mahnung ein. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist die Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verlangen.
  3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. schriftlich geltend gemacht. Mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
  • 10 Gerichtstand

       Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. Alle von der Firma Ronny Kindla Containerdienst e.K. abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

  • 11 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Mannheim den 01.01.2015